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Projekte und Produkte

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die
Erbringung von Leistungen.

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch SML wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote von SML gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von SML
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit
zurückgefordert werden und sind SML unverzüglich zurückzustellen, wenn die
Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn SML nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager SML ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche
Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der
Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese
der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine
allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.
Dies beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur
über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

Als pauschalierte Lieferkosten, wird eine Pauschale von € 8.- pro Paket für Fracht
und Verpackung (EU-Ausland € 16.- pro Paket) bei Lieferungen mit Warenwert
unter € 1.000.- verrechnet. Über Warenwert € 1.000.- erfolgt die Lieferung
„frachtfrei“. Lieferungen mit einem Warenwert von unter € 50,- werden mit einer
Verarbeitungspauschale von €10,- beaufschlagt.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich SML eine
entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen,
so ist SML berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von SML als zweckmäßig erkannten
Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies
gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während
der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen
Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für
Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem SML eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder
Sicherheit erhält.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3 SML ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr
nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der
vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall
eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten
Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei
Zulieferanten eintreten.

5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
im Übrigen unberührt lässt:

Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von SML eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5
%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu
beanspruchen der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles
nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe
erwachsen ist.

Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW

gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.

6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch SML erbracht wird.
Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer
Erbringung auf den Käufer über.


7. Zahlung

7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem
Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der
Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen
Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der

jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch

Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle SML in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets
nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen
(wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem SML über sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann SML unbeschadet seiner
sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig
stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe
von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern SML nicht
darüber hinaus gehende Kosten nachweist,

c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem

Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist SML berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn-spesen
und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
vollständigen Zahlung bedingt.

7.8 SML behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

Der Käufer tritt hiermit an SML zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine
Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese
verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung
über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung
des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der
Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die
Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer SML
die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für
seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das
Eigentumsrecht von SML hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 SML ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der
auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus
Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder
mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind,
können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne
Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch
für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und
Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.

8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von
neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist.

8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre
von SML liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer-
bzw. Leistungsbereitschaft.

8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen

Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige SML
zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist
nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten SML
zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels

gemäß Punkt 8.1 hat SML nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware
bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung
zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten
(wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen
zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind
die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien
usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von SML.

8.7 Wird eine Ware von SML auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich
die Haftung von SML nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von
SML bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die von SML angegebene Leistung, nachlässiger
oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material
zurückzuführen sind. SML haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf
Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und
chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht
auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei
Verkauf gebrauchter Waren übernimmt SML keine Gewähr.

8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von
SML der Käufer selbst oder ein nicht von SML ausdrücklich ermächtigter Dritter
an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt
8.2 genannten Frist.

8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für
Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine
speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden
von SML zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten,
angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend
zu machen.

9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist SML berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind
und dieser auf Begehren von SML weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung
eine taugliche Sicherheit beibringt,

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder

d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder
nicht gehörig nachkommt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist SML berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der
Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das
Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels
Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertrags-auflösung mit sofortiger
Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht
entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer
wirtschaftlicher Nachteile von SML unerlässlich ist.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von SMLs einschließlich vorpro-
zessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder
Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit
die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für
von SML erbrachte Vorbereitungshandlungen. SML steht an Stelle dessen auch das
Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der
Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-
Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-
Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu
überbinden und dies gegenüber SML zu dokumentieren.

10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
dass SML alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
Verpflichtungen von SML als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24
der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu
können.

10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber SML für
alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die SML durch den Käufer
wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung
sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die
Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.

11. Haftung von SML

11.1 SML haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkt-
haftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung von SML in
Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR
500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die
Haftung von SML auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,-
begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden,
reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall,
Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder
Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von
Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind
ausgeschlossen.

11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinaus gehende Ansprüche aus
dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Käufers gegen SML, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch
für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten von SML wirksam.

12. Zustimmungserklärung bezüglich der Übersendung von Newsletter,
Kataloge und Produktinformationen

Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, über Produkte und Dienstleistungen des
Unternehmens smart mit led gmbh informiert zu werden.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

13.1 Wird eine Ware von SML auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer
diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

13.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl.

stets geistiges Eigentum von SML und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

14. Einhaltung von Exportbestimmungen

14.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der von SML gelieferten Waren sowie
dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der
Zurverfügungstellung oder der von SML erbrachten Leistungen einschließlich
technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften
der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In
jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-
)Exportbestimmungen des Sitzstaates von SML, der Europäischen Union und der
Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

14.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer SML nach
Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über
Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen
zu übermitteln.

15. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam
sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahekommt, zu ersetzen.

16. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich
solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen ist das sachlich zuständige Gericht
am Hauptsitz von SMLs in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere
Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter
Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird ausgeschlossen.

17. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens SML steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung
keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)
Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen,
entgegenstehen.

Allgemeine-Einkaufsbedingungen.pdf